§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholgenusses
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Täter infolge Alkoholgenusses
nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn er absolut oder
relativ fahruntüchtig ist.
Absolute Fahruntüchtigkeit ist
gegeben bei:
-
Kraftfahrern
(auch Mofafahrern und Führern von geschleppten Fahrzeugen) bei einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille
-
Die Grenze gilt
nicht, wenn Zweiräder unter Zuhilfenahme von Motorkraft geschoben
werden und auch nicht für Lenker von Fuhrwerken
-
Radfahrern und
Führern von Leichtmofas ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von
1,6 Promille.
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Täter
tatsächlich noch sicher fahren kann. Ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen.
Relative Fahruntüchtigkeit:
Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben bei einer
Blutalkoholkonzentration von 0,3 - 1,1 Promille oder bei einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration
führt, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu Ausfallerscheinungen, einer
verkehrswidrigen Fahrweise oder zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.
Nach der Rechtsprechung kann unter ungünstigen Umständen relative
Fahruntüchtigkeit bereits bei einer BAK von 0,3 Promille gegeben sein,
zum Beispiel:
-
Bei besonderer
Alkoholempfindlichkeit, etwa bei Jugendlichen oder Antialkoholikern
-
Bei Übermüdung
oder schwacher körperlicher Konstitution
-
Bei erkennbaren
Ausfallerscheinungen wie Fahren in Schlangenlinien, zu schnelles,
leichtsinniges (enthemmtes) Fahren, Nichteinhalten des
Sicherheitsabstandes und Überholen trotz unklarer Verkehrslage sowie
unmotiviertes ständiges Wechseln der Geschwindigkeit
-
Ungewöhnliche
Fahrfehler.
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