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Gefährdung des Straßenverkehrs

§  315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholgenusses

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Täter infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn er absolut oder relativ fahruntüchtig ist.

Absolute Fahruntüchtigkeit ist gegeben bei:

  • Kraftfahrern (auch Mofafahrern und Führern von geschleppten Fahrzeugen) bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille

  • Die Grenze gilt nicht, wenn Zweiräder unter Zuhilfenahme von Motorkraft geschoben werden und auch nicht für Lenker von Fuhrwerken

  • Radfahrern und Führern von Leichtmofas ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille.

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Täter tatsächlich noch sicher fahren kann. Ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen.

Relative Fahruntüchtigkeit:

Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 - 1,1 Promille oder bei einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.

Nach der Rechtsprechung kann unter ungünstigen Umständen relative Fahruntüchtigkeit bereits bei einer BAK von 0,3 Promille gegeben sein, zum Beispiel:

  • Bei besonderer Alkoholempfindlichkeit, etwa bei Jugendlichen oder Antialkoholikern

  • Bei Übermüdung oder schwacher körperlicher Konstitution

  • Bei erkennbaren Ausfallerscheinungen wie Fahren in Schlangenlinien, zu schnelles, leichtsinniges (enthemmtes) Fahren, Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes und Überholen trotz unklarer Verkehrslage sowie unmotiviertes ständiges Wechseln der Geschwindigkeit

  • Ungewöhnliche Fahrfehler.

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