§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Führen eines Fahrzeuges
Ein Fahrzeug i.S.v. §
315 c Abs. 1 StGB führt, wer es eigenverantwortlich in Betrieb nimmt und
in Bewegung setzt.
Lediglich das Anlassen des Motors oder das
Lösen der Bremsen, ohne dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird,
genügt nicht (BGHSt - VRS 76, 198).
Ein Fahrzeug führt auch:
-
Wer es auf
einer Gefällstrecke abrollen lässt, damit der Motor anspringt
-
Wer es
anschieben lässt, um den Motor zu starten
-
Bedient einer
das Gaspedal, ein anderer die Lenkung, führen beide, weil jeder die
Fahrweise beeinflusst.
Führer eines Fahrzeuges ist nicht, wer gelegentlich ins Steuer greift,
um die Fahrtrichtung zu korrigieren. Überlässt der Halter des Fahrzeugs
das Steuer einem Fahruntüchtigen, so ist nur dieser verantwortlich.
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