Rodorf.de
Gefährdung des Straßenverkehrs

§  315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Führen eines Fahrzeuges

Ein Fahrzeug i.S.v. § 315 c Abs. 1 StGB führt, wer es eigenverantwortlich in Betrieb nimmt und in Bewegung setzt.

Lediglich das Anlassen des Motors oder das Lösen der Bremsen, ohne dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird, genügt nicht (BGHSt - VRS 76, 198).

Ein Fahrzeug führt auch:

  • Wer es auf einer Gefällstrecke abrollen lässt, damit der Motor anspringt

  • Wer es anschieben lässt, um den Motor zu starten

  • Bedient einer das Gaspedal, ein anderer die Lenkung, führen beide, weil jeder die Fahrweise beeinflusst.

Führer eines Fahrzeuges ist nicht, wer gelegentlich ins Steuer greift, um die Fahrtrichtung zu korrigieren. Überlässt der Halter des Fahrzeugs das Steuer einem Fahruntüchtigen, so ist nur dieser verantwortlich.

TOP 

Fenster schließen