§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Straßenverkehr
Der Täter muss das Fahrzeug im
öffentlichen Straßenverkehr führen. Zum öffentlichen Straßenverkehr
zählen zunächst die nach Straßenrecht gewidmeten öffentlichen
Verkehrsflächen. Darüber hinaus bestimmt die Verwaltungsvorschrift zur
StVO (VwV-StVO) zu § 1, dass auch nicht gewidmete Straßen öffentlicher
Verkehrsraum sind, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Folgende private Verkehrsflächen wurden z.B. als öffentlicher
Verkehrsraum anerkannt:
-
Tankstellengelände, Autowaschanlage
-
Parkhäuser
-
Parkplatz einer
Gastwirtschaft, es sei denn, er ist nur Übernachtungsgästen
vorbehalten
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Kasernengelände/Polizeiunterkunft, sofern allgemeiner Publikumsverkehr
stattfindet.
Dagegen wurden z.B. folgende private Verkehrsflächen nicht als
öffentlicher Verkehrsraum gesehen:
-
Werksgelände,
das nur mit Zufahrtsberechtigung befahren werden darf
-
Großmarktgelände, wenn nur Personen mit besonderem Ausweis
eingelassen werden.
Öffentlicher Verkehrsraum ist also eine Fläche, die jedermann
tatsächlich ohne Zugangskontrolle begehen oder befahren kann. Auf die
privaten Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.
Eine
Verkehrsfläche ist auch dann öffentlich, wenn die Nutzung dieser Fläche
davon abhängig gemacht wird, dass eine Benutzungsgebühr gezahlt wird.
Dies ist bei dem ständig knapper werdenden Parkraum in den Städten eher
die Regel als die Ausnahme.
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