§ 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
In Anlehnung an die Rechtsauffassung des BGH schützt § 315c StGB nicht
nur Leib und Leben des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sondern bezweckt
vor allem die Sicherung des Straßenverkehrs und dient somit vorrangig
dem Schutz der Allgemeinheit.
Die Vorschrift schützt Personen und bedeutsame Sachwerte gegen
gefährliches, vorschriftswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.
Die den aufgeführten Verstößen eigentümliche Gefährlichkeit ist der
Grund der (verschärften) Strafdrohung für den Fall, dass sich aus der
abstrakten Gefahrenlage eine konkrete für Menschen oder bedeutende
fremde Sachwerte entwickel.
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