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Gefährdung des Straßenverkehrs

§  315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

In Anlehnung an die Rechtsauffassung des BGH schützt § 315c StGB nicht nur Leib und Leben des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sondern bezweckt vor allem die Sicherung des Straßenverkehrs und dient somit vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit. Die Vorschrift schützt Personen und bedeutsame Sachwerte gegen gefährliches, vorschriftswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.

Erfasst werden bestimmte Verkehrsverstöße, von denen jeder mit typischen Gefahren verbunden ist, die ihn als besonders unfallträchtig kennzeichnen.

Die den aufgeführten Verstößen eigentümliche Gefährlichkeit ist der Grund der (verschärften) Strafdrohung für den Fall, dass sich aus der abstrakten Gefahrenlage eine konkrete für Menschen oder bedeutende fremde Sachwerte entwickel.

Verkehrsfremde Eingriffe werden nicht von § 315c StGB, sondern von § 315b StGB geschützt.

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