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Verkehrsunfallflucht

§  315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

Vorsatz/Fahrlässigkeit

Für den verkehrsfeindlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist bedingter Vorsatz ausreichend, soweit es den Schädigungsvorsatz betrifft. Umstritten ist, ob das auch für den Gefährdungsvorsatz ausreicht. Für die Fälle der Begehungsart, für die Fahrlässigkeit ausreicht (Absatz 4 und 5) reicht Fahrlässigkeit aus.

BGH 2000: Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist. Es genügt, dass die Folgen in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren.

BGH, Urteil v. 22. November 2000 – 3 StR 331/00

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