§
315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Für den verkehrsfeindlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist bedingter
Vorsatz ausreichend, soweit es den Schädigungsvorsatz betrifft.
Umstritten ist, ob das auch für den Gefährdungsvorsatz ausreicht. Für
die Fälle der Begehungsart, für die Fahrlässigkeit ausreicht (Absatz 4
und 5) reicht Fahrlässigkeit aus.
BGH 2000: Fahrlässig handelt, wer eine objektive
Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven
Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die
Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg
gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten
in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt
der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle
diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für
ihn voraussehbar ist. Es genügt, dass die Folgen in ihrem Gewicht im
Wesentlichen voraussehbar waren.
BGH, Urteil v. 22.
November 2000 – 3 StR 331/00
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