§ 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß
er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen
Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)
Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und
die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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