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Verkehrsunfallflucht

§  315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

Kausalität zwischen Handlung und Gefahrenerfolg

Zwischen der Tathandlung und dem Gefahrenerfolg muss Kausalität bestehen. Das bedeutet, dass sozusagen nach den Regeln der objektiven Zurechnung sich der Gefahrenerfolg aus dem Risiko der gefährlichen Tathandlung ergeben muss. Die Tathandlung muss folglich im Hinblick auf den Gefahrenerfolg nachvollziehbar und somit konkret gefährlich sein. Anders ausgedrückt: Die Tathandlung muss so intensiv gefährlich gewesen sein, dass es sozusagen nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu einem Schadenseintritt gekommen ist.

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