§
315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
Bereiten von Hindernissen – ähnlicher gefährlicher Eingriff
In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1995 heißt es zu den beiden
Tatbestandsmerkmalen wie folgt:
BGH 1995: Nach gefestigter Rechtsprechung können auch
Vorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr dann ein Hindernisbereiten
im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter von
vornherein vom Verhalten eines „normalen“ Verkehrsteilnehmers dadurch
abweicht, dass er durch die Zuwiderhandlung gegen die
Verkehrsvorschriften die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, wenn
also die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des
verbotswidrigen Verhaltens ist. Ebenso erfüllt ein Fahrzeugführer im
fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines
„ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ im Sinne von § 315 b Abs. 1
Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in
verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt. Beiden
Fällen der Anwendung des § 315 b StGB auf Verkehrsvorgänge ist
gemeinsam, dass der Täter in der Absicht handelt, diese zu einem
Eingriff zu „pervertieren“; es muss ihm darauf ankommen, durch diese in
die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Hiernach hat die
Rechtsprechung ein Hindernisbereiten etwa darin gesehen, dass der
Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage
dazu veranlasst zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet,
oder ein Polizeifahrzeug, dessen Besatzung ihn wegen eines
Verkehrsverstoßes stellen will, um dies zu verhindern, absichtlich am
Überholen hindert. Ebenso hat der Senat ausgesprochen, dass derjenige
sich nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar macht, der um einen
Auffahrunfall zu verursachen, oder in gleicher Absicht unter dem Schein
verkehrsgerechten Verhaltens bei Gelblicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO)
scharf abbremst. Einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ hat die
Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen ein Fahrzeug im
Straßenverkehr als Fluchtmittel benutzt wird, wenn der Kraftfahrer dabei
die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer
Verkehrsteilnehmer erkennt, ihm aber seine Flucht nur um diesen Preis
möglich erscheint; ebenso, wenn der Täter sein Fahrzeug als „Waffe“ oder
„Schadenswerkzeug“ missbraucht, indem er auf einen anderen
Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen oder absichtlich fremde
Fahrzeuge rammt.
BGH, Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 283/95
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