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Verkehrsunfallflucht

§  315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

Bereiten von Hindernissen – ähnlicher gefährlicher Eingriff

In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1995 heißt es zu den beiden Tatbestandsmerkmalen wie folgt:

BGH 1995: Nach gefestigter Rechtsprechung können auch Vorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr dann ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter von vornherein vom Verhalten eines „normalen“ Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, dass er durch die Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, wenn also die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Ebenso erfüllt ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt. Beiden Fällen der Anwendung des § 315 b StGB auf Verkehrsvorgänge ist gemeinsam, dass der Täter in der Absicht handelt, diese zu einem Eingriff zu „pervertieren“; es muss ihm darauf ankommen, durch diese in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Hiernach hat die Rechtsprechung ein Hindernisbereiten etwa darin gesehen, dass der Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage dazu veranlasst zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, oder ein Polizeifahrzeug, dessen Besatzung ihn wegen eines Verkehrsverstoßes stellen will, um dies zu verhindern, absichtlich am Überholen hindert. Ebenso hat der Senat ausgesprochen, dass derjenige sich nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar macht, der um einen Auffahrunfall zu verursachen, oder in gleicher Absicht unter dem Schein verkehrsgerechten Verhaltens bei Gelblicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) scharf abbremst. Einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen ein Fahrzeug im Straßenverkehr als Fluchtmittel benutzt wird, wenn der Kraftfahrer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt, ihm aber seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint; ebenso, wenn der Täter sein Fahrzeug als „Waffe“ oder „Schadenswerkzeug“ missbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen oder absichtlich fremde Fahrzeuge rammt.

BGH, Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 283/95

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