§ 315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) Zerstören, Beschädigen, Beseitigen von Anlagen/Fahrzeugen Als Anlagen sind alle dem Verkehr dienlichen Einrichtungen zu verstehen, zum Beispiel:
Durch eine der oben genannten Tathandlungen muss die verkehrsrelevante
Anlage in ihrer Funktion beeinträchtigt worden sein.
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