Rodorf.de
Verkehrsunfallflucht

§  315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

Zerstören, Beschädigen, Beseitigen von Anlagen/Fahrzeugen

Als Anlagen sind alle dem Verkehr dienlichen Einrichtungen zu verstehen, zum Beispiel:

  • Verkehrsschilder

  • Ampelanlagen

  • Leitplanken.

Durch eine der oben genannten Tathandlungen muss die verkehrsrelevante Anlage in ihrer Funktion beeinträchtigt worden sein.

Gleiches trifft zu, wenn sich die Tathandlung gegen ein Fahrzeug richtet, indem zum Beispiel Bremsschläuche durchtrennt oder auf andere Art und Weise die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges auf gefährliche Art und Weise beeinträchtigt wird.

TOP 

Fenster schließen