§
315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr wird nur
dann von § 315 b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm
gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst
zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den
Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu
„pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die
Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.
BGH 2003: Im fließenden
Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in
den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB „pervertiert“, wenn
zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in
verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit mindestens
bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug -
missbraucht wird.
BGH, Urteil vom 20.
Februar 2003 - 4 StR 228/02
Ein bloß vorschriftswidriges
Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter § 315b StGB,
sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur unter § 315c
StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).
Im „ruhenden Verkehr“
können auch auf Anlagen und Fahrzeuge gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr verübt werden.
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