Rodorf.de
Verkehrsunfallflucht

§  315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr wird nur dann von § 315 b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.

BGH 2003: Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB „pervertiert“, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02

Ein bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter § 315b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur unter § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).

Im „ruhenden Verkehr“ können auch auf Anlagen und Fahrzeuge gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr verübt werden.

TOP 

Fenster schließen