§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Vorsatz
Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingtes vorsätzliches Handeln voraus. Auf eine Vereitelungsabsicht kommt es bei § 142 Abs. 1 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht an.
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