§ 142 StGB
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr
vom Unfallort entfernt, bevor er
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§
49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn
der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem
Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht
bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen
nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
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