§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Ersatzmaßnahmen Ist die Benachrichtigung eines Unfallbeteiligten am Unfallort nicht möglich, so hat der Unfallverursacher nunmehr seinen Pflichten nachzukommen, die im § 142 Abs. 2 und 3 StGB aufgeführt sind.
Gegenstand der so genannten Nachholpflicht ist das unverzügliche
Ermöglichen der bislang noch nicht getroffenen Feststellungen der Art
und Weise der Beteiligung des Unfallverursachers am Unfallgeschehen bei
der Polizei.
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