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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Ersatzmaßnahmen

Ist die Benachrichtigung eines Unfallbeteiligten am Unfallort nicht möglich, so hat der Unfallverursacher nunmehr seinen Pflichten nachzukommen, die im § 142 Abs. 2 und 3 StGB aufgeführt sind.

Gegenstand der so genannten Nachholpflicht ist das unverzügliche Ermöglichen der bislang noch nicht getroffenen Feststellungen der Art und Weise der Beteiligung des Unfallverursachers am Unfallgeschehen bei der Polizei.

Unverzüglich bedeutet, dass ohne schuldhaftes Zögern unter den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls bestehenden Informationspflichten nachzukommen ist.

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