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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen

Gemäß § 142 Abs. 2 StGB darf sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernen, wenn die Wartezeit abgelaufen ist oder wenn Umstände gegeben sind, die das Entfernen vom Unfallort rechtfertigen oder entschuldigen.

Ein Unfallbeteiligter entfernt sich berechtigt, wenn das Entfernen vom Unfallort aufgrund gesetzlicher Pflichten oder in Wahrnehmung von Rechtfertigungsgründen geboten ist.

Rechtfertigungsgründe können sein:

  • Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)

  • Bechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB

  • Beteiligte einigen sich, zu weiteren Feststellungen woanders, zum Beispiel zu einer nahegelegenen Gaststätte oder auf einen Autobahnparkplatz zu fahren.

Hinsichtlich der in Betracht kommenden Entschuldigungsgründe ist die Regelung im § 35 StGB (Entschuldigender Notstand) einschlägig.

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