§
142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen
Gemäß § 142 Abs. 2 StGB darf sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort
entfernen, wenn die Wartezeit abgelaufen ist oder wenn Umstände gegeben
sind, die das Entfernen vom Unfallort rechtfertigen oder entschuldigen.
Ein Unfallbeteiligter entfernt sich berechtigt, wenn das Entfernen
vom Unfallort aufgrund gesetzlicher Pflichten oder in Wahrnehmung von
Rechtfertigungsgründen geboten ist.
Rechtfertigungsgründe können
sein:
-
Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)
-
Bechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB
-
Beteiligte
einigen sich, zu weiteren Feststellungen woanders, zum Beispiel zu einer nahegelegenen Gaststätte oder auf einen Autobahnparkplatz zu fahren.
Hinsichtlich der in Betracht kommenden Entschuldigungsgründe ist die
Regelung im § 35 StGB (Entschuldigender Notstand) einschlägig.
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