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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Entfernen von der Unfallstelle

Das Merkmal „Entfernen“ ist erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte die Unfallstelle so weit verlässt, dass man dort nicht mehr nach ihm suchen würde. Entfernen setzt ein vom Willen getragenes Verhalten voraus. Entfernen vom Unfallort ist grundsätzlich anzunehmen, wenn nach einem Unfallbeteiligten gesucht werden muss.

Wer sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, handelt jedoch nicht tatbestandsmäßig. Hierzu gehört z.B. die Versorgung einer massiv blutenden Wunde oder wenn der Unfallverursacher vom Rettungsdienst bereits beim Eintreffen der Polizei am Unfallort zu einem Krankenhaus gebracht worden ist.

LG Arnsberg 2014: Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen genügt eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist, sodass der Beteiligte nicht mehr uneingeschränkt zu sofortigen Feststellungen an Ort und Stelle zur Verfügung steht, sondern erst durch Umfragen ermittelt werden muss. Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind.

LG Arnsberg, Beschluss vom 11.09.2014 - 6 Qs 81/14

Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2007 die Strafbarkeit von Autofahrern wegen Unfallflucht eingeschränkt.

Die Verfassungsrichter entschieden, dass ein Unfallverursacher, der ohne den Unfall zu bemerken und deshalb weitrerfährt, nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden darf, siehe BVerfG, Beschluss vom 19. März 2007 – 2 BvR 2273/06.

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