§
142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Entfernen von der Unfallstelle
Das Merkmal „Entfernen“ ist erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte die
Unfallstelle so weit verlässt, dass man dort nicht mehr nach ihm suchen
würde. Entfernen setzt ein vom Willen getragenes Verhalten voraus.
Entfernen vom Unfallort ist grundsätzlich anzunehmen, wenn nach einem
Unfallbeteiligten gesucht werden muss.
Wer sich berechtigt oder
entschuldigt vom Unfallort entfernt, handelt jedoch nicht
tatbestandsmäßig. Hierzu gehört z.B. die Versorgung einer massiv
blutenden Wunde oder wenn der Unfallverursacher vom Rettungsdienst
bereits beim Eintreffen der Polizei am Unfallort zu einem Krankenhaus
gebracht worden ist.
LG
Arnsberg 2014: Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen genügt eine
Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem
Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem
Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist, sodass der Beteiligte
nicht mehr uneingeschränkt zu sofortigen Feststellungen an Ort und
Stelle zur Verfügung steht, sondern erst durch Umfragen ermittelt werden
muss. Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der
Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit
verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort
feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind.
LG Arnsberg,
Beschluss vom 11.09.2014 - 6 Qs 81/14
Das
Bundesverfassungsgericht hat im März 2007 die Strafbarkeit von
Autofahrern wegen Unfallflucht eingeschränkt.
Die Verfassungsrichter
entschieden, dass ein Unfallverursacher, der ohne den Unfall zu bemerken
und deshalb weitrerfährt, nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
bestraft werden darf, siehe BVerfG, Beschluss vom 19. März 2007 – 2 BvR
2273/06.
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