§
142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Wartepflicht
Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere der Tageszeit und der Schwere des
eingetretenen Schadens. Bei einem mittleren Sachschaden ist von einer
Mindestwartezeit von 30 Minuten auszugehen.
Grundsätzlich besteht Wartepflicht, bis alle erforderlichen
Personaldaten, Fahrzeugdaten und die Art der Beteiligung festgestellt
sind.
Ist der Geschädigte anwesend, können sich Unfallbeteiligte
und Geschädigte vor Ort einigen. Sie brauchen von sich aus die Polizei
nicht hinzuzuziehen. Kommt eine Einigung zustande, dürfen sich
Unfallbeteiligte von der Unfallstelle entfernen. Verkehrsunfallflucht
ist dann nicht mehr möglich. Solange jedoch auch nur einer der
Beteiligten oder Geschädigten darauf besteht, dass die Feststellungen
durch die Polizei getroffen werden sollen, besteht Wartepflicht.
Ein Unfallbeteiligter kann daher verlangen, dass andere bis zum
Eintreffen der Polizei bzw. bis zum Abschluss polizeilicher
Feststellungen am Unfallort verbleiben. Das gilt auch, wenn sich die
Unfallbeteiligten kennen. Die genaue Dauer der Wartepflicht ist
gesetzlich nicht geregelt.
Die Rechtsprechung stellt auf die Umstände
des Einzelfalles ab.
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