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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Wartepflicht

Die Dauer der Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Tageszeit und der Schwere des eingetretenen Schadens. Bei einem mittleren Sachschaden ist von einer Mindestwartezeit von 30 Minuten auszugehen.

Grundsätzlich besteht Wartepflicht, bis alle erforderlichen Personaldaten, Fahrzeugdaten und die Art der Beteiligung festgestellt sind.

Ist der Geschädigte anwesend, können sich Unfallbeteiligte und Geschädigte vor Ort einigen. Sie brauchen von sich aus die Polizei nicht hinzuzuziehen. Kommt eine Einigung zustande, dürfen sich Unfallbeteiligte von der Unfallstelle entfernen. Verkehrsunfallflucht ist dann nicht mehr möglich. Solange jedoch auch nur einer der Beteiligten oder Geschädigten darauf besteht, dass die Feststellungen durch die Polizei getroffen werden sollen, besteht Wartepflicht.

Ein Unfallbeteiligter kann daher verlangen, dass andere bis zum Eintreffen der Polizei bzw. bis zum Abschluss polizeilicher Feststellungen am Unfallort verbleiben. Das gilt auch, wenn sich die Unfallbeteiligten kennen. Die genaue Dauer der Wartepflicht ist gesetzlich nicht geregelt.

Die Rechtsprechung stellt auf die Umstände des Einzelfalles ab.

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