§
142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Zu gewährleistende Feststellungen
Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann ein Unfallbeteiligter wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden, wenn er sich nach
einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner
Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem
Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.
Unfallbeteiligte müssen
durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass sie an dem Unfall
beteiligt waren, Folgendes gewährleisten:
-
Feststellung
ihrer Person (Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift,
Beruf, Staatsangehörigkeit)
-
Feststellung
der Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Versicherung)
-
Feststellung
der Art der Beteiligung (Fahrzeugführer, Mitfahrer, Fußgänger,
Alkohol, Vorwerfbarkeit etc.).
Zur Feststellung des Fahrzeugs gehören alle erforderlichen Fahrzeugdaten
(z.B. Marke, Typ, Farbe, Zustand, Kennzeichen).
Zur Feststellung
der Art der Beteiligung gehört die Feststellung des körperlichen oder
geistigen Zustandes, z.B. Behinderungen, Alkohol, Drogen und die
Feststellung, ob der Unfallbeteiligte Fahrer oder Mitinsasse war (BGH 4
StR 109/70 v. 25.6. 1970 - VRS 39, 184).
Ein Unfallbeteiligter
muss die Feststellungen nicht nur durch seine Anwesenheit, sondern auch
dadurch ermöglichen, dass er angibt, an dem Unfall beteiligt gewesen zu
sein. Er muss also an der Unfallstelle warten, bis andere
Unfallbeteiligte bzw. der Geschädigte die erforderlichen Feststellungen
über seine Person, sein Fahrzeug und die Art und Weise seiner
Unfallbeteiligung festgestellt haben.
TOP
Fenster schließen
|