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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Zu gewährleistende Feststellungen

Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann ein Unfallbeteiligter wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden, wenn er sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.

Unfallbeteiligte müssen durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt waren, Folgendes gewährleisten:

  • Feststellung ihrer Person (Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit)

  • Feststellung der Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Versicherung)

  • Feststellung der Art der Beteiligung (Fahrzeugführer, Mitfahrer, Fußgänger, Alkohol, Vorwerfbarkeit etc.).

Zur Feststellung des Fahrzeugs gehören alle erforderlichen Fahrzeugdaten (z.B. Marke, Typ, Farbe, Zustand, Kennzeichen).

Zur Feststellung der Art der Beteiligung gehört die Feststellung des körperlichen oder geistigen Zustandes, z.B. Behinderungen, Alkohol, Drogen und die Feststellung, ob der Unfallbeteiligte Fahrer oder Mitinsasse war (BGH 4 StR 109/70 v. 25.6. 1970 - VRS 39, 184).

Ein Unfallbeteiligter muss die Feststellungen nicht nur durch seine Anwesenheit, sondern auch dadurch ermöglichen, dass er angibt, an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Er muss also an der Unfallstelle warten, bis andere Unfallbeteiligte bzw. der Geschädigte die erforderlichen Feststellungen über seine Person, sein Fahrzeug und die Art und Weise seiner Unfallbeteiligung festgestellt haben.

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