§
142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist, wer die unmittelbare Ursache für einen
Verkehrsunfall gesetzt hat und auch die Person, die lediglich
unmittelbar eine Mitursache gesetzt hat.
Voraussetzung ist, dass
sich der Verursacher bzw. Mitverursacher zur Zeit des Unfalls am
Unfallort befindet. Unerheblich ist, ob der Verursacher/Mitverursacher
schuldhaft oder nicht schuldhaft gehandelt hat.
Verursacher eines
Unfalls ist auch:
-
Wem das
Fahrzeug aufgrund eines technischen Mangels außer Kontrolle gerät
-
Wer dem Fahrer
ins Steuer greift
-
Wer den Fahrer
stößt, schüttelt oder schubst.
-
Wer den Fahrer
durch Gespräche ablenkt, so dass er sich nicht mehr auf den Verkehr
konzentrieren kann
-
Wer als
Beifahrer und Halter seinen Wagen jemandem überlässt, der
fahruntüchtig ist
-
Der Beifahrer, der den angetrunkenen Fahrer zur
Fahrt überredet hat.
Die Art der Beteiligung ist völlig unerheblich. Gleichgültig ist also,
ob jemand als Fahrer, Mitfahrer, Insasse von Fahrzeugen, Fußgänger,
Radfahrer oder Rollstuhlfahrer etc. beteiligt war.
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