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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist, wer die unmittelbare Ursache für einen Verkehrsunfall gesetzt hat und auch die Person, die lediglich unmittelbar eine Mitursache gesetzt hat.

Voraussetzung ist, dass sich der Verursacher bzw. Mitverursacher zur Zeit des Unfalls am Unfallort befindet. Unerheblich ist, ob der Verursacher/Mitverursacher schuldhaft oder nicht schuldhaft gehandelt hat.

Verursacher eines Unfalls ist auch:

  • Wem das Fahrzeug aufgrund eines technischen Mangels außer Kontrolle gerät

  • Wer dem Fahrer ins Steuer greift

  • Wer den Fahrer stößt, schüttelt oder schubst.

  • Wer den Fahrer durch Gespräche ablenkt, so dass er sich nicht mehr auf den Verkehr konzentrieren kann

  • Wer als Beifahrer und Halter seinen Wagen jemandem überlässt, der fahruntüchtig ist

  • Der Beifahrer, der den angetrunkenen Fahrer zur Fahrt überredet hat.

Die Art der Beteiligung ist völlig unerheblich. Gleichgültig ist also, ob jemand als Fahrer, Mitfahrer, Insasse von Fahrzeugen, Fußgänger, Radfahrer oder Rollstuhlfahrer etc. beteiligt war.

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