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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Unfall im öffentlichen Straßenverkehr

§ 142 StGB setzt voraus, dass sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum ereignet hat. Unfälle, die sich im nicht öffentlichen Verkehrsraum ereignen, sind keine Verkehrsunfälle im Sinne von § 142 StGB. Zum öffentlichen Straßenverkehr zählen zunächst die nach Straßenrecht gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen. Darüber hinaus bestimmt die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 1, dass auch nicht gewidmete Straßen öffentlicher Verkehrsraum sind, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.

Folgende private Verkehrsflächen wurden z.B. als öffentlicher Verkehrsraum anerkannt:

  • Tankstellengelände, Autowaschanlage

  • Parkhäuser

  • Parkplatz einer Gastwirtschaft, es sei denn, er ist nur Übernachtungsgästen vorbehalten

  • Kasernengelände / Polizeiunterkunft, sofern allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet.

Dagegen wurden z.B. folgende private Verkehrsflächen nicht als öffentlicher Verkehrsraum gesehen:

  • Werksgelände, das nur mit Zufahrtsberechtigung befahren werden darf

  • Großmarktgelände, wenn nur Personen mit besonderem Ausweis eingelassen werden.

Öffentlicher Verkehrsraum ist also eine Fläche, die jedermann tatsächlich ohne Zugangskontrolle begehen oder befahren kann. Auf die privaten Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.

Eine Verkehrsfläche ist auch dann öffentlich, wenn die Nutzung dieser Fläche davon abhängig gemacht wird, dass eine Benutzungsgebühr gezahlt wird. Dies ist bei dem ständig knapper werdenden Parkraum in den Städten eher die Regel als die Ausnahme.

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