§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Unfall im öffentlichen Straßenverkehr
§ 142 StGB setzt voraus, dass sich der Unfall im öffentlichen
Verkehrsraum ereignet hat. Unfälle, die sich im nicht öffentlichen
Verkehrsraum ereignen, sind keine Verkehrsunfälle im Sinne von § 142
StGB. Zum öffentlichen Straßenverkehr zählen zunächst die nach
Straßenrecht gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen. Darüber hinaus
bestimmt die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 1, dass auch
nicht gewidmete Straßen öffentlicher Verkehrsraum sind, wenn diese mit
Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich
allgemein benutzt werden.
Dagegen wurden z.B. folgende private Verkehrsflächen nicht als öffentlicher Verkehrsraum gesehen:
Öffentlicher Verkehrsraum ist also eine Fläche, die jedermann tatsächlich ohne Zugangskontrolle begehen oder befahren kann. Auf die privaten Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Eine Verkehrsfläche ist auch dann öffentlich, wenn die Nutzung dieser Fläche davon abhängig gemacht wird, dass eine Benutzungsgebühr gezahlt wird. Dies ist bei dem ständig knapper werdenden Parkraum in den Städten eher die Regel als die Ausnahme.
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