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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Alleinunfall

Nach einem Alleinunfall ohne Fremdschaden kann Verkehrsunfallflucht nicht begangen werden. Alleinunfälle sind gegeben, wenn Dritte keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen können. Ein Fremdschaden im Sinne von § 142 StGB ist auch dann nicht gegeben, wenn der Fahrer sich den Pkw geliehen hat.

Schäden an Tatmitteln sind keine Fremdschäden im Sinne des § 142 StGB.

Ausnahme: Ein Halter verursacht selbst hohen Schaden (9000 Euro) an seinem Pkw, ohne dass es dabei zu einem nennenswerten Fremdschaden gekommen ist. Der Halter ist beim Rückwärtsfahren gegen eine Betonwand gefahren. Die Ursache des Schadenseintritts durch die Polizei erfolgte nicht. Der Halter verlangt aber von seiner Versicherung die Begleichung des Schadens auf der Grundlage einer bestehenden Vollkaskoversicherung.

2009 entschieden die Richter des OLG Celle, dass sich der Halter des Pkw unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, weil er der Aufklärungspflicht seiner Kaskoversicherung nicht nachgekommen ist, siehe OLG Celle, Urteil vom 19. November - 8 U 79/09).

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