§
142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Alleinunfall
Nach einem Alleinunfall ohne
Fremdschaden kann Verkehrsunfallflucht nicht begangen werden.
Alleinunfälle sind gegeben, wenn Dritte keinerlei
Schadensersatzansprüche geltend machen können. Ein Fremdschaden im Sinne
von § 142 StGB ist auch dann nicht gegeben, wenn der Fahrer sich den Pkw
geliehen hat.
Schäden an Tatmitteln sind keine Fremdschäden im Sinne des
§ 142 StGB.
Ausnahme: Ein Halter verursacht
selbst hohen Schaden (9000 Euro) an seinem Pkw, ohne dass es dabei zu
einem nennenswerten Fremdschaden gekommen ist. Der Halter ist beim
Rückwärtsfahren gegen eine Betonwand gefahren. Die Ursache des
Schadenseintritts durch die Polizei erfolgte nicht. Der Halter verlangt
aber von seiner Versicherung die Begleichung des Schadens auf der
Grundlage einer bestehenden Vollkaskoversicherung.
2009
entschieden die Richter des OLG Celle, dass sich der Halter des Pkw
unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, weil er der Aufklärungspflicht
seiner Kaskoversicherung nicht nachgekommen ist, siehe OLG Celle, Urteil
vom 19. November - 8 U 79/09).
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