§
142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Unfallbegriff
BGH 1952: Verkehrsunfall
i.S.v. § 142 StGB ist jedes Ereignis, das zur Verletzung eines Menschen
oder zu einer nicht gänzlich belanglosen Sachbeschädigung geführt hat.
Dass ein Zusammenstoß erheblichen Personen- oder Sachschaden verursacht
hat, ist nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom
03.08.1951 – 4 StR 253/51
Dabei muss es sich um ein
verkehrstypisches Schadensereignis handeln.
BGH 2001: Ein „Unfall im
Straßenverkehr“ ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein
verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann
nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr
schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des
allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist.
BGH, Urteil vom 15.
November 2001 - 4 StR 233/01
Verkehrsunfall mit
Personenschaden: Ein Unfall mit Personenschaden setzt voraus,
dass es dabei zumindest zu einem nicht ganz belanglosen Körperschaden
gekommen ist. Es müssen somit nachteilige Folgen für die körperliche
Integrität eingetreten sein.
In der Rechtsprechung wurden z.B. folgende
Personenschäden als belanglos angesehen:
-
Belanglose,
Hautabschürfungen, geringfügige Schmerzen
-
Körperverletzungen, die derart leicht sind, dass deswegen
Schadenersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden, z.B.
blaue Flecken, leichte Prellungen und Blutergüsse
-
Beschmutzung
von Körper oder Kleidung durch vorüberfahrende Kraftfahrzeuge.
Verkehrsunfall mit Sachschaden: Welcher Schaden als ein
Bagatellschaden anzusehen ist, ist unklar. Die Ansichten in
Rechtsprechung und Literatur schwanken zwischen 20 € und 150 €.
Zielführend dürfte es sein, die Grenze bei 50 € anzusetzen.
Ein
schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung zivilrechtlicher
Ausgleichsansprüche entfällt, wenn wegen der
Geringfügigkeit des entstandenen Schadens davon ausgegangen werden kann,
dass Ersatzansprüche regelmäßig nicht geltend gemacht werden, weil weder
eine nennenswerte Wertminderung noch die Verkehrstüchtigkeit des
Fahrzeuges beeinträchtigt wurde.
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