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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Unfallbegriff

BGH 1952: Verkehrsunfall i.S.v. § 142 StGB ist jedes Ereignis, das zur Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht gänzlich belanglosen Sachbeschädigung geführt hat. Dass ein Zusammenstoß erheblichen Personen- oder Sachschaden verursacht hat, ist nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 03.08.1951 – 4 StR 253/51

Dabei muss es sich um ein verkehrstypisches Schadensereignis handeln.

BGH 2001: Ein „Unfall im Straßenverkehr“ ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist.

BGH, Urteil vom 15. November 2001 - 4 StR 233/01

Verkehrsunfall mit Personenschaden: Ein Unfall mit Personenschaden setzt voraus, dass es dabei zumindest zu einem nicht ganz belanglosen Körperschaden gekommen ist. Es müssen somit nachteilige Folgen für die körperliche Integrität eingetreten sein.

In der Rechtsprechung wurden z.B. folgende Personenschäden als belanglos angesehen:

  • Belanglose, Hautabschürfungen, geringfügige Schmerzen

  • Körperverletzungen, die derart leicht sind, dass deswegen Schadenersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden, z.B. blaue Flecken, leichte Prellungen und Blutergüsse

  • Beschmutzung von Körper oder Kleidung durch vorüberfahrende Kraftfahrzeuge.

Verkehrsunfall mit Sachschaden: Welcher Schaden als ein Bagatellschaden anzusehen ist, ist unklar. Die Ansichten in Rechtsprechung und Literatur schwanken zwischen 20 € und 150 €.

Zielführend dürfte es sein, die Grenze bei 50 € anzusetzen.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche entfällt, wenn wegen der Geringfügigkeit des entstandenen Schadens davon ausgegangen werden kann, dass Ersatzansprüche regelmäßig nicht geltend gemacht werden, weil weder eine nennenswerte Wertminderung noch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt wurde.

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