§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Die Vorschrift schützt die zivilrechtlichen Interessen der
Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden
Aufklärung des Unfallhergangs, um bestehende Schadensersatzansprüche zu
sichern oder solche von sich abwehren zu können. Dieser Schutzzweck hat
Auswirkungen auf die Auslegung der Vorschrift. Das gilt insbesondere
auch für die Erfüllung des Tatbestandes durch Nichterfüllen der
Wartepflicht.
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