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Verkehrsunfallflucht

§  142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Die Vorschrift schützt die zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs, um bestehende Schadensersatzansprüche zu sichern oder solche von sich abwehren zu können. Dieser Schutzzweck hat Auswirkungen auf die Auslegung der Vorschrift. Das gilt insbesondere auch für die Erfüllung des Tatbestandes durch Nichterfüllen der Wartepflicht.

Da die Ansprüche unfallbeteiligter Personen sich aus deren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ergeben, wird § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) zu den Straßenverkehrsdelikten gezählt.

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