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Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

§ 125a StGB (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs)

Diese Vorschrift ist als ein unselbständiger Ergänzungstatbestand zu § 125 StGB (Landfriedensbruch) zu verstehen. Die strafverschärfenden Umstände stellen auf eine gesteigerte Gefährlichkeit des Landfriedensbruchs ab.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

  •  Eine Schusswaffe bei sich führt:
    Der Täter führt eine Schusswaffe, wenn er über sie zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung schnell und ungehindert darauf zugreifen kann. Als Schusswaffen sind die im Waffengesetz solchermaßen ausgewiesenen Waffen zu verstehen. Es reicht aus, wenn zum Beispiel einem Polizisten während der Tatausübung die Schusswaffe entwendet wird.

  • Eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt:
    gefährliche Tatmittel, also auf Mittel, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Als Waffen gelten alle Gegenstände, die als Waffen hergestellt wurden, z.B. Schlagstöcke, Stilette, Würgegeräte, Totschläger, Schlagringe, Präzisionsschleudern, Brandsätze und Sprengmittel, alle geladenen bzw. einsatzbereiten Schusswaffen, an den Kopf gehaltene Schreckschuss- und Gaspistolen, nicht aber ungeladene Schusswaffen und Scheinwaffen.
    Es reicht aus, wenn diese Tatmittel vornehmlich gegen Sachen eingesetzt werden, in ihrer unmittelbaren Wirkung aber auch Menschen umfasst. Auch sich friedlich verhaltende Personen, die sich in einer Menschenmenge befinden, werden durch § 125a StGB geschützt.

  • Durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
    Eine das Leben gefährdende Behandlung ist jede Handlung, die geeignet ist, das Leben eines Menschen zu gefährden. Nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall das Leben wirklich gefährdet wird.

  • Plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet:
    Bei einer Plünderung handelt es sich um ein Eigentumsdelikt, das neben der gewaltsamen Aneignung fremder beweglicher Sachen auch die Beschädigung fremder Sachen umfassen kann. Plünderung setzt eine Situation voraus, in der die bestehende Ordnung zumindest kurzfristig aufgehoben ist.

Über die im § 125a StGB (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs) genannten strafverschärfenden Begehungsarten kommen auch andere Begehungsarten in Betracht, die mit den in der Norm genannten Begehungsarten vergleichbar sind.

Hinsichtlich des Tatvorsatzes ist zumindest bedingter Vorsatz einzufordern. Hinsichtlich des Täterwillens ist einzufordern, dass dieser auch die strafverschärfenden Begehungsweisen umfasst, der Täter also weiß, was er tut.

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