§ 125a StGB (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs)
Diese Vorschrift ist als ein unselbständiger Ergänzungstatbestand zu §
125 StGB (Landfriedensbruch) zu verstehen. Die strafverschärfenden
Umstände stellen auf eine gesteigerte Gefährlichkeit des
Landfriedensbruchs ab.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter:
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Eine
Schusswaffe bei sich führt: Der Täter führt eine
Schusswaffe, wenn er über sie zu irgendeinem Zeitpunkt während der
Tatausführung schnell und ungehindert darauf zugreifen kann. Als
Schusswaffen sind die im Waffengesetz solchermaßen ausgewiesenen
Waffen zu verstehen. Es reicht aus, wenn zum Beispiel einem
Polizisten während der Tatausübung die Schusswaffe entwendet wird.
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Eine
andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt:
gefährliche Tatmittel, also auf Mittel, die nach ihrer objektiven
Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten
Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Als
Waffen gelten alle Gegenstände, die als Waffen hergestellt wurden,
z.B. Schlagstöcke, Stilette, Würgegeräte, Totschläger, Schlagringe,
Präzisionsschleudern, Brandsätze und Sprengmittel, alle geladenen
bzw. einsatzbereiten Schusswaffen, an den Kopf gehaltene
Schreckschuss- und Gaspistolen, nicht aber ungeladene Schusswaffen
und Scheinwaffen. Es reicht aus, wenn diese Tatmittel
vornehmlich gegen Sachen eingesetzt werden, in ihrer unmittelbaren
Wirkung aber auch Menschen umfasst. Auch sich friedlich verhaltende
Personen, die sich in einer Menschenmenge befinden, werden durch §
125a StGB geschützt.
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Durch
eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Eine das
Leben gefährdende Behandlung ist jede Handlung, die geeignet ist,
das Leben eines Menschen zu gefährden. Nicht erforderlich ist, dass
im Einzelfall das Leben wirklich gefährdet wird.
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Plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet:
Bei einer Plünderung handelt es sich um ein Eigentumsdelikt, das
neben der gewaltsamen Aneignung fremder beweglicher Sachen auch die
Beschädigung fremder Sachen umfassen kann. Plünderung setzt eine
Situation voraus, in der die bestehende Ordnung zumindest
kurzfristig aufgehoben ist.
Über die im § 125a StGB (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs)
genannten strafverschärfenden Begehungsarten kommen auch andere
Begehungsarten in Betracht, die mit den in der Norm genannten
Begehungsarten vergleichbar sind.
Hinsichtlich des Tatvorsatzes
ist zumindest bedingter Vorsatz einzufordern. Hinsichtlich des
Täterwillens ist einzufordern, dass dieser auch die strafverschärfenden
Begehungsweisen umfasst, der Täter also weiß, was er tut.
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