§ 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine
Schußwaffe bei sich führt, 2. eine andere Waffe oder ein anderes
gefährliches Werkzeug bei sich führt, 3. durch eine Gewalttätigkeit
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt oder 4. plündert oder bedeutenden
Schaden an fremden Sachen anrichtet.
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