§ 125 StGB (Landfriedensbruch)
Gewalttätigkeiten
Gewalttätiger Landfriedensbruch ist gegeben, wenn aus einer
Menschenmenge heraus, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
begangen werden.
Gewalttätigkeiten sind physische
Kraftentfaltungen gegen Personen oder Sachen.
In Betracht kommen
alle denkbaren Formen körperlicher Kraftentfaltung, zum Beispiel
Schlagen, Drücken, Ziehen, Brechen, Werfen, Stoßen, Brennen, Gießen,
Schießen, Hebeln. Die Ereignisse in der Silvesternacht 2022 in Berlin
haben gezeigt, dass auch pyrotechnische Gegenstände dazu geeignet sind,
erhebliche Gewalt gegen Personen und Sachen auszuüben.
Gewalttätigkeiten sind begangen, sobald physische Kraft aggressiv
eingesetzt worden ist.
Ein schädigender Erfolg braucht nicht
eingetreten zu sein.
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