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Landfriedensbruch

§ 125 StGB (Landfriedensbruch)

Menschenmenge

Der Begriff Menschenmenge ist derselbe wie zu § 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch).

Landfriedensbruch ist nur aus einer Menschenmenge heraus begehbar. Die Menschenmenge braucht sich jedoch im Gegensatz zu § 124 StGB nicht öffentlich zusammengerottet zu haben. Die Menge als solche braucht auch nicht unfriedlich zu sein. Landfriedensbruch ist also auch möglich, wenn aus einer an sich friedlichen Menge heraus, was bei Versammlungen meist der Fall ist, mehrere Personen mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begehen.

Eine ganz andere Frage ist, ob jemandem aus der Gruppe eine Beteiligung als Täter oder Teilnehmer nachgewiesen werden kann. Letzteres ist zur Strafverfolgung aber erforderlich.

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