§ 125 StGB (Landfriedensbruch)
Menschenmenge
Der Begriff Menschenmenge ist
derselbe wie zu § 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch).
Landfriedensbruch ist nur aus einer Menschenmenge heraus begehbar. Die
Menschenmenge braucht sich jedoch im Gegensatz zu § 124 StGB nicht
öffentlich zusammengerottet zu haben. Die Menge als solche braucht auch
nicht unfriedlich zu sein. Landfriedensbruch ist also auch möglich, wenn
aus einer an sich friedlichen Menge heraus, was bei Versammlungen meist
der Fall ist, mehrere Personen mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten
begehen.
Eine ganz andere Frage ist, ob jemandem aus der Gruppe
eine Beteiligung als Täter oder Teilnehmer nachgewiesen werden kann.
Letzteres ist zur Strafverfolgung aber erforderlich.
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