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Landfriedensbruch

§ 125 StGB (Landfriedensbruch)

Gemäß § 125 StGB begeht Landfriedensbruch (Vergehen/Offizialdelikt), wer sich an:

  •  Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder

  • Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.

Geschütztes Rechtsgut ist primär die öffentliche Sicherheit. Landfriedensbruch ist eine schwierig nachweisbare Straftat.

In der Praxis bedeutsame Fallgruppen sind:

  •  Randalierende Demonstranten

  • Angriffe auf Polizei

  • Steine werfen

  • Passanten angreifen

  • Pflaster aufreißen

  • Fahrzeuge umwerfen, beschädigen

  • Schneisen in Kaufhäuser schlagen

  • Randalierende Fußballfans

  • Angriffe auf gegnerische Fans

  • Randale in Bahnhöfen, Zügen, Straßenbahnen

  • Randalierende Skinheads, Rocker, Punker u.a.

  • Angriffe auf den jeweiligen Gegner

  • Überfälle auf Asylanten, Ausländer, Flüchtlingsheime.

Bei „Tumulten“ aus Anlass von Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen wird zwar in der Regel Landfriedensbruch begangen, jedoch scheitert die strafrechtliche Verfolgbarkeit allzu häufig an der Möglichkeit, die Täter zu ergreifen bzw. ihnen die Tat nachzuweisen. Ausgeklügelte, aufwendige Beweissicherungskonzepte haben bisher nur in Teilbereichen Erfolge gehabt.

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