§ 125 StGB (Landfriedensbruch) Gemäß § 125 StGB begeht Landfriedensbruch (Vergehen/Offizialdelikt), wer sich an:
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder
Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.
Bei „Tumulten“ aus Anlass von Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen wird zwar in der Regel Landfriedensbruch begangen, jedoch scheitert die strafrechtliche Verfolgbarkeit allzu häufig an der Möglichkeit, die Täter zu ergreifen bzw. ihnen die Tat nachzuweisen. Ausgeklügelte, aufwendige Beweissicherungskonzepte haben bisher nur in Teilbereichen Erfolge gehabt. |