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Schwerer Hausfriedensbruch

§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)

 Widerrechtliches Eindringen

Schwerer Hausfriedensbruch ist nur in Form des widerrechtlichen Eindringens möglich. Durch „bloß“ unbefugtes Verweilen kann schwerer Hausfriedensbruch nicht begangen werden. Die Menschenmenge selbst, zumindest aber eine Teilmenge, muss in geschützte Räumlichkeiten eindringen. Das Eindringen eines Einzelnen reicht nicht aus.

Das Eindringen in geschützte Räume ist widerrechtlich, wenn der Eindringende keinen Rechtfertigungsgrund dazu hat. Da begrifflich ein Eindringen in geschützte Räume einen entgegenstehenden Willen des Berechtigten voraussetzt, ist grundsätzlich jedes Eindringen auch widerrechtlich.

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