§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)
Widerrechtliches Eindringen
Schwerer
Hausfriedensbruch ist nur in Form des widerrechtlichen Eindringens
möglich. Durch „bloß“ unbefugtes Verweilen kann schwerer
Hausfriedensbruch nicht begangen werden. Die Menschenmenge selbst,
zumindest aber eine Teilmenge, muss in geschützte Räumlichkeiten
eindringen. Das Eindringen eines Einzelnen reicht nicht aus.
Das
Eindringen in geschützte Räume ist widerrechtlich, wenn der Eindringende
keinen Rechtfertigungsgrund dazu hat. Da begrifflich ein Eindringen in
geschützte Räume einen entgegenstehenden Willen des Berechtigten
voraussetzt, ist grundsätzlich jedes Eindringen auch widerrechtlich.
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