§ 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn
sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht,
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu
begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird
jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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