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Schwerer Hausfriedensbruch

§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)

Geschützte Räume

Schwerer Hausfriedensbruch stellt das widerrechtliche Eindringen in nachfolgend aufgeführte Räumlichkeiten unter Strafe:

  • Wohnung

  • Geschäftsräume

  • Befriedetes Besitztum

  • Abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes.

Wohnungen und Geschäftsräume als geschützte Räume im Sinne von § 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch) bedürfen keiner näheren Ausführungen, weil sie selbsterklärend sind.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Hausfriedensbruch verwiesen.

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