Schwerer Hausfriedensbruch
stellt das widerrechtliche Eindringen in nachfolgend aufgeführte
Räumlichkeiten unter Strafe:
Wohnung
Geschäftsräume
Befriedetes
Besitztum
Abgeschlossene
Räume des öffentlichen Dienstes.
Wohnungen und Geschäftsräume als geschützte Räume im Sinne von § 124
StGB (Schwerer Hausfriedensbruch) bedürfen keiner näheren Ausführungen,
weil sie selbsterklärend sind.
Diesbezüglich wird auf die
Ausführungen zum Hausfriedensbruch verwiesen.