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Schwerer Hausfriedensbruch

§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)

Öffentliche Zusammenrottung

Das Tatbestandsmerkmal „zusammenrotten“ ist erfüllt, wenn eine Menschenmenge zu einem Handeln räumlich zusammenkommt, obwohl das zu erwartende bedrohliche Handeln in seiner Rechtswidrigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar ist. Anders ausgedrückt: Um eine Zusammenrottung handelt es sich dann, wenn sich eine Menschenmenge in erkennbarer Weise und motiviert von einem erkennbaren gemeinsamen Willen zu einem bedrohlichen oder gewalttätigem Handeln zusammenfindet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Wille von Anfang an besteht oder sich erst später bildet. Öffentlich ist die Zusammenrottung, wenn sich ihr eine unbestimmte Personenanzahl anschließen kann.

Zusammenrottung:

  • Zusammenfinden zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln, zum Beispiel im Rahmen einer Versammlung, eines Streiks oder einer Ansammlung aus anderen Beweggründen

  • Absicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen zu wollen. Die Absicht der Menschenmenge muss auf Gewalt gegen Personen oder Sachen gerichtet sein. Die Vorstellungen lediglich einzelner reichen nicht aus

  • Der Zweck einer Zusammenrottung besteht darin, gemeinsam physische Kraft gegen Personen oder Sachen zur Anwendung kommen zu lassen.

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