§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)
Öffentliche Zusammenrottung
Das
Tatbestandsmerkmal „zusammenrotten“ ist erfüllt, wenn eine Menschenmenge
zu einem Handeln räumlich zusammenkommt, obwohl das zu erwartende
bedrohliche Handeln in seiner Rechtswidrigkeit zu diesem Zeitpunkt
bereits erkennbar ist. Anders ausgedrückt: Um eine Zusammenrottung
handelt es sich dann, wenn sich eine Menschenmenge in erkennbarer Weise
und motiviert von einem erkennbaren gemeinsamen Willen zu einem
bedrohlichen oder gewalttätigem Handeln zusammenfindet. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob dieser Wille von Anfang an besteht oder sich erst
später bildet. Öffentlich ist die Zusammenrottung, wenn sich ihr eine
unbestimmte Personenanzahl anschließen kann.
Zusammenrottung:
-
Zusammenfinden
zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln,
zum Beispiel im Rahmen einer Versammlung, eines Streiks oder einer
Ansammlung aus anderen Beweggründen
-
Absicht, mit
vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
begehen zu wollen. Die Absicht der Menschenmenge muss auf Gewalt
gegen Personen oder Sachen gerichtet sein. Die Vorstellungen
lediglich einzelner reichen nicht aus
-
Der Zweck einer
Zusammenrottung besteht darin, gemeinsam physische Kraft gegen
Personen oder Sachen zur Anwendung kommen zu lassen.
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