§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)
Menschenmenge
Das Tatbestandsmerkmal „Menschenmenge“ ist sowohl in § 124 StGB
(Schwerer Hausfriedensbruch) als auch in § 125 StGB (Landfriedensbruch)
enthalten. Die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal sind jeweils
gleich.
Der Begriff Menschenmenge liegt zahlenmäßig nicht fest.
Die Personenmehrheit aber muss so groß sein, dass sie auf den ersten
Blick nicht überschaubar ist, der Einzelne also nicht mehr in der Lage
ist, sich mit jedem anderen unmittelbar austauschen zu können. Bei einer
Personenmehrheit von „kaum mehr als 10 Personen“ hat der BGH eine
Menschenmenge verneint.
BGH
2002: Die Verurteilung [...] wegen Landfriedensbruchs gemäß §
125 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Es
fehlt an tragfähigen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der
Menschenmenge. Vor der Polizeirevierwache fanden sich möglicherweise nur
zehn Personen ein, die dort gemeinsam diensthabende Beamte unter anderem
mit ihrer Tötung bedrohten. Diese Personenzahl reicht als solche zur
Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine
besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände
hinzu.
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 – BGH 5 StR
199/0
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