Rodorf.de
Schwerer Hausfriedensbruch

§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)

 Menschenmenge

Das Tatbestandsmerkmal „Menschenmenge“ ist sowohl in § 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch) als auch in § 125 StGB (Landfriedensbruch) enthalten. Die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal sind jeweils gleich.

Der Begriff Menschenmenge liegt zahlenmäßig nicht fest. Die Personenmehrheit aber muss so groß sein, dass sie auf den ersten Blick nicht überschaubar ist, der Einzelne also nicht mehr in der Lage ist, sich mit jedem anderen unmittelbar austauschen zu können. Bei einer Personenmehrheit von „kaum mehr als 10 Personen“ hat der BGH eine Menschenmenge verneint.

BGH 2002: Die Verurteilung [...] wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an tragfähigen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Menschenmenge. Vor der Polizeirevierwache fanden sich möglicherweise nur zehn Personen ein, die dort gemeinsam diensthabende Beamte unter anderem mit ihrer Tötung bedrohten. Diese Personenzahl reicht als solche zur Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände hinzu.

BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 – BGH 5 StR 199/0

 

TOP 

Fenster schließen