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		§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch) 
		 Menschenmenge 
		Das Tatbestandsmerkmal „Menschenmenge“ ist sowohl in § 124 StGB 
		(Schwerer Hausfriedensbruch) als auch in § 125 StGB (Landfriedensbruch) 
		enthalten. Die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal sind jeweils 
		gleich.
 Der Begriff Menschenmenge liegt zahlenmäßig nicht fest. 
		Die Personenmehrheit aber muss so groß sein, dass sie auf den ersten 
		Blick nicht überschaubar ist, der Einzelne also nicht mehr in der Lage 
		ist, sich mit jedem anderen unmittelbar austauschen zu können. Bei einer 
		Personenmehrheit von „kaum mehr als 10 Personen“ hat der BGH eine 
		Menschenmenge verneint.
 
 BGH 
		2002: Die Verurteilung [...] wegen Landfriedensbruchs gemäß § 
		125 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Es 
		fehlt an tragfähigen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der 
		Menschenmenge. Vor der Polizeirevierwache fanden sich möglicherweise nur 
		zehn Personen ein, die dort gemeinsam diensthabende Beamte unter anderem 
		mit ihrer Tötung bedrohten. Diese Personenzahl reicht als solche zur 
		Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine 
		besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände 
		hinzu.
 
 BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 – BGH 5 StR 
		199/0
 
		  
		
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