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Schwerer Hausfriedensbruch

§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)

Dieser Straftatbestand enthält sowohl Elemente des Hausfriedensbruchs im Sinne von § 123 StGB als auch Elemente des Landfriedensbruchs, siehe § 125 StGB.

§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch) ist als ein Qualifikationstatbestand des Hausfriedensbruchs zu verstehen, der hinsichtlich der Tatbegehung aber nur durch widerrechtliches Eindringen und nicht, wie das beim Hausfriedensbruch der Fall ist, das Verweilen in geschützten Räumen nach erfolgter Aufforderung umfasst.

Wegen schweren Hausfriedensbruchs wird bestraft, wer sich mit einer Menschenmenge öffentlich in der Absicht zusammenrottet, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, um in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich einzudringen.

Im Gegensatz zu einfachem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), ist schwerer Hausfriedensbruch eine Straftat, die von Amts wegen zu verfolgen ist.

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