§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch)
Dieser Straftatbestand enthält sowohl Elemente des Hausfriedensbruchs im
Sinne von § 123 StGB als auch Elemente des Landfriedensbruchs, siehe §
125 StGB.
§ 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch) ist als ein
Qualifikationstatbestand des Hausfriedensbruchs zu verstehen, der
hinsichtlich der Tatbegehung aber nur durch widerrechtliches Eindringen
und nicht, wie das beim Hausfriedensbruch der Fall ist, das Verweilen in
geschützten Räumen nach erfolgter Aufforderung umfasst.
Wegen
schweren Hausfriedensbruchs wird bestraft, wer sich mit einer
Menschenmenge öffentlich in der Absicht zusammenrottet,
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu
begehen, um in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich einzudringen.
Im Gegensatz zu einfachem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), ist schwerer
Hausfriedensbruch eine Straftat, die von Amts wegen zu verfolgen ist.
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