§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Störungen des Hausfriedens
Wird der
Hausfrieden auf andere Weise als durch Eindringen oder Verweilen
gestört, ist Hausfriedensbruch nicht gegeben.
Typische
Beispiele sind:
-
Jugendliche
spielen „Klingelmännchen“
-
Schlagen und
Klappern gegen Türen und Fenster
-
Störanrufe,
Ankleben von Plakaten und Beschriften von Wänden.
Solche Verhaltensweisen können jedoch eine Ordnungswidrigkeit sein.
Gemäß § 118 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob
ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu
belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu
beeinträchtigen.
§ 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit)
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