Rodorf.de
Haus- und Landfriedensdelikte

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

 Störungen des Hausfriedens

Wird der Hausfrieden auf andere Weise als durch Eindringen oder Verweilen gestört, ist Hausfriedensbruch nicht gegeben.

Typische Beispiele sind:

  •  Jugendliche spielen „Klingelmännchen“

  • Schlagen und Klappern gegen Türen und Fenster

  • Störanrufe, Ankleben von Plakaten und Beschriften von Wänden.

Solche Verhaltensweisen können jedoch eine Ordnungswidrigkeit sein.

Gemäß § 118 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

§ 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit)

TOP 

Fenster schließen