Rodorf.de
Hausfriedensbruch

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

 Hausrechtsinhaber

Das Hausrecht darf nur durch berechtigte Personen ausgeübt werden. Wer Berechtigter ist, bestimmt der Hausrechtsinhaber.

Der Hausrechtsinhaber ist also kraft Hausrechts berechtigt, innerhalb seines befriedeten Besitztums für Ruhe und Ordnung zu sorgen, Zugangsberechtigungen zu regeln und bestimmte Tätigkeiten zuzulassen oder zu untersagen.

Er kann das Hausrecht auch durch Berechtigte ausüben lassen.

TOP 

Fenster schließen