§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Hausrechtsinhaber
Das Hausrecht darf nur
durch berechtigte Personen ausgeübt werden. Wer Berechtigter ist,
bestimmt der Hausrechtsinhaber.
Der Hausrechtsinhaber ist also
kraft Hausrechts berechtigt, innerhalb seines befriedeten Besitztums für
Ruhe und Ordnung zu sorgen, Zugangsberechtigungen zu regeln und
bestimmte Tätigkeiten zuzulassen oder zu untersagen.
Er kann das
Hausrecht auch durch Berechtigte ausüben lassen.
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