Rodorf.de
Haus- und Landfriedensdelikte

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Unbefugtes Verweilen

Das unbefugte Verweilen ist eine Tatbestandsalternative, bei der ursprünglich eine Erlaubnis auf Seiten des Hausrechtsinhabers bestanden hat, diese jedoch später wegfällt oder widerrufen wird. So geht unbefugtes Verweilen immer mit der Aufforderung einher, den geschützten Bereich zu verlassen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.

Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorsatz ist immer dann anzunehmen, wenn sich jemand Zugang zu einem Raum bzw. einem Grundstück verschafft, obwohl ihm bewusst ist, dass dies unerwünscht oder widerrechtlich ist. Verbotsschilder und Schlösser sind hierbei eindeutige Indikatoren. Wer diese ignoriert, handelt vorsätzlich.

TOP 

Fenster schließen