§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Unbefugtes Verweilen
Das unbefugte Verweilen ist
eine Tatbestandsalternative, bei der ursprünglich eine Erlaubnis auf
Seiten des Hausrechtsinhabers bestanden hat, diese jedoch später
wegfällt oder widerrufen wird. So geht unbefugtes Verweilen immer mit
der Aufforderung einher, den geschützten Bereich zu verlassen. Wird der
Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs erfüllt.
Beim Hausfriedensbruch handelt es
sich um ein Vorsatzdelikt. Vorsatz ist immer dann anzunehmen, wenn sich
jemand Zugang zu einem Raum bzw. einem Grundstück verschafft, obwohl ihm
bewusst ist, dass dies unerwünscht oder widerrechtlich ist.
Verbotsschilder und Schlösser sind hierbei eindeutige Indikatoren. Wer
diese ignoriert, handelt vorsätzlich.
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