§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Widerrechtliches Eindringen
Eindringen im Sinne
von § 123 StGB setzt nach herrschender Meinung voraus, dass der Täter
gegen den Willen des Berechtigten entweder ganz oder mit einem Teil
seines Körpers in eine geschützte Räumlichkeit gelangt. Typische
Formen des Eindringens sind:
-
Betreten
geschützter Räumlichkeiten trotz erklärten entgegenstehenden Willens
-
Betreten
geschützter Räumlichkeiten trotz erkennbaren entgegenstehenden
Willens
-
Betreten von
Räumen ohne Eintrittskarte
-
Betreten von
Bussen und Bahnen ohne Fahrkarte.
Das Eindringen in geschützte Räume ist widerrechtlich, wenn der
Eindringende keinen Rechtfertigungsgrund dazu hat. Da begrifflich ein
Eindringen in geschützte Räume einen entgegenstehenden Willen des
Berechtigten voraussetzt, ist grundsätzlich jedes Eindringen auch
widerrechtlich. Ausnahmsweise kann jedoch ein Rechtfertigungsgrund
gegeben sein, der trotz entgegenstehenden Willens das Betreten
(Eindringen) in geschützte Räume erlaubt.
Ein Hausfriedensbruch
kann durch eine Notstandslage gerechtfertigt sein, wenn Umweltaktivisten
in eine Tierzuchtanlage eindringen, um Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz zu dokumentieren, vgl. LG Magdeburg, Urteil vom
11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17).
TOP
Fenster schließen
|