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Haus- und Landfriedensdelikte

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Widerrechtliches Eindringen

Eindringen im Sinne von § 123 StGB setzt nach herrschender Meinung voraus, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten entweder ganz oder mit einem Teil seines Körpers in eine geschützte Räumlichkeit gelangt.
Typische Formen des Eindringens sind:

  •  Betreten geschützter Räumlichkeiten trotz erklärten entgegenstehenden Willens

  • Betreten geschützter Räumlichkeiten trotz erkennbaren entgegenstehenden Willens

  • Betreten von Räumen ohne Eintrittskarte

  • Betreten von Bussen und Bahnen ohne Fahrkarte.

Das Eindringen in geschützte Räume ist widerrechtlich, wenn der Eindringende keinen Rechtfertigungsgrund dazu hat. Da begrifflich ein Eindringen in geschützte Räume einen entgegenstehenden Willen des Berechtigten voraussetzt, ist grundsätzlich jedes Eindringen auch widerrechtlich. Ausnahmsweise kann jedoch ein Rechtfertigungsgrund gegeben sein, der trotz entgegenstehenden Willens das Betreten (Eindringen) in geschützte Räume erlaubt.

Ein Hausfriedensbruch kann durch eine Notstandslage gerechtfertigt sein, wenn Umweltaktivisten in eine Tierzuchtanlage eindringen, um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu dokumentieren, vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17).

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