§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Tathandlungen
Tathandlungen des Hausfriedensbruches sind:
Widerrechtliches Eindringen
Unbefugtes Verweilen nach Aufforderung sich zu entfernen.
Die erste Alternative (widerrechtliches Eindringen) ist ein Begehungsdelikt.Die zweite Alternative (unbefugtes Verweilen) ist ein Unterlassungsdelikt, weil der Täter es unterlässt, sich zu entfernen.
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