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Hausfriedensbruch

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Mischformen

Innerhalb eines geschützten Raumes können mehrere geschützte Räume gegeben sein. So sind z.B. Bahnhöfe oft in mehrere geschützte Bereiche aufgeteilt. Die Bahnhofshalle als solche ist ein gemäß § 123 StGB geschützter Raum, weil sie zum öffentlichen Verkehr bestimmt ist. In der Bahnhofshalle gibt es oftmals aber auch Geschäfte, Verkaufsstände und Gaststätten. Als Geschäftsräume sind auch diese Räume gemäß § 123 StGB geschützt. Entsprechend der Anzahl unterschiedlicher Räumlichkeiten kann es auch verschiedene Hausrechtsinhaber geben.

Entsprechendes gilt auch für Werks- bzw. Firmengelände, soweit auf dem Gelände Fremdfirmen angesiedelt sind. Als Geschäftsräume sind auch diese Räume ebenfalls gemäß § 123 StGB geschützt.

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