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Hausfriedensbruch

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Öffentliche Räume/Diensträume

Ein zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmter Raum gilt als abgeschlossen, wenn die Fläche vergleichbar dem befriedetem Besitztum baulich begrenzt ist.
Als Räume des öffentlichen Verkehrs kommen danach in Betracht:

  •  Bahnhofshallen, Warteräume

  • Busse und Bahnen, öffentliche Telefonzellen.

  • Zu den Räumen des öffentlichen Dienstes zählen:
    - Amtsräume von Behörden
    - Sitzungssäle u.a.

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