§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Öffentliche Räume/Diensträume
Ein zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmter Raum gilt als abgeschlossen,
wenn die Fläche vergleichbar dem befriedetem Besitztum baulich begrenzt
ist. Als Räume des öffentlichen Verkehrs kommen danach in Betracht:
-
Bahnhofshallen,
Warteräume
-
Busse und
Bahnen, öffentliche Telefonzellen.
-
Zu den Räumen
des öffentlichen Dienstes zählen: - Amtsräume von Behörden -
Sitzungssäle u.a.
TOP
Fenster schließen
|