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Hausfriedensbruch

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Befriedetes Besitztum

Eine Fläche gilt als befriedetes Besitztum, wenn sie erkennbar abgegrenzt bzw. eingehegt ist. Im Wesentlichen kommen mit Zäunen, Mauern, Hecken oder anderen Einfriedungen umgebende Höfe, Gewerbeflächen und Parkplätze in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass die Fläche zu allen Seiten hin eingefriedet ist.

Keine befriedeten Besitztümer sind:

  •  Fahrzeuge, sofern sie nicht als Wohnungen oder Geschäftsräume in Betracht kommen.

  • Fußgängerpassagen, sofern sie nicht zugleich Geschäftsräume oder Bahnhöfe sind.

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