§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
Befriedetes Besitztum
Eine Fläche gilt als
befriedetes Besitztum, wenn sie erkennbar abgegrenzt bzw. eingehegt ist.
Im Wesentlichen kommen mit Zäunen, Mauern, Hecken oder anderen
Einfriedungen umgebende Höfe, Gewerbeflächen und Parkplätze in Betracht.
Nicht erforderlich ist, dass die Fläche zu allen Seiten hin eingefriedet
ist.
Keine befriedeten Besitztümer sind:
-
Fahrzeuge,
sofern sie nicht als Wohnungen oder Geschäftsräume in Betracht
kommen.
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Fußgängerpassagen, sofern sie nicht zugleich Geschäftsräume oder
Bahnhöfe sind.
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