Rodorf.de
Hausfriedensbruch

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Geschäftsräume

Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die hauptsächlich für geschäftliche Zwecke bereitgehalten werden.

  •  Erwerbsgeschäftliche Zwecke

  • Künstlerische Zwecke

  • Wissenschaftliche Zwecke

  • Kulturelle Zwecke.

BVerfG 2017: Art. 13 Abs. 1 GG, der auch auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung findet soweit Büro- und Geschäftsräume betroffen sind (...), garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Beschluss vom 04. April 2017 - 2 BvR 2551/12

BVerfG 2008: Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.

Beschluss vom 10. April 2008 - 1 BvR 848/08

 

TOP 

Fenster schließen