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Hausfriedensbruch

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Wohnung

  •  Zur Wohnung zählen Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zum Wohnen zu dienen, z.B.Wohnräume im engeren Sinne wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Diele, Bad.

  • Nebenräume wie Boden, Keller, Treppenhaus, Waschküche, gemietete Zimmer in Hotels oder Pensionen.

  • Wohnmobile, Wohnanhänger und Schiffe, sofern sie zum Wohnen benutzt werden.

BVerfG 1971: Der Begriff „Wohnung“ in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Die Auslegung der Begriffe „Eingriffe und Beschränkungen“ in Art. 13 Abs. 3 GG muss dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.

BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66

 

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