§ 123 StGB (Hausfriedensbruch) Wohnung
BVerfG 1971: Der Begriff
„Wohnung“ in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfasst auch
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Die Auslegung der Begriffe
„Eingriffe und Beschränkungen“ in Art. 13 Abs. 3 GG muss dem
verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume,
andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen.
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