Rodorf.de
Hausfriedensbruch

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)

Geschützte Räume

Gemäß § 123 StGB sind geschützt:

  • Wohnungen

  • Geschäftsräume

  • Befriedetes Besitztum

  • Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 13 GG (und damit auch zu § 123 StGB) stets einen extensiven Wohnungsbegriff vertreten und versteht unter Wohnung auch Arbeits- und Geschäftsräume. § 123 StGB erfasst darüber hinaus auch das gesamte befriedete Besitztum.

 

TOP 

Fenster schließen