§ 123 StGB (Hausfriedensbruch) Geschützte Räume Gemäß § 123 StGB sind geschützt:
Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 13 GG (und damit auch zu § 123 StGB) stets einen extensiven Wohnungsbegriff vertreten und versteht unter Wohnung auch Arbeits- und Geschäftsräume. § 123 StGB erfasst darüber hinaus auch das gesamte befriedete Besitztum.
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