§
115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf
Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen)
Behinderung von Rettungskräften
Tatbestandlich handelt insoweit nur, wer durch:
Hilfeleistende von
Rettungsdiensten behindert.
Die Maßnahmen von Rettungsdiensten müssen durch Widerstandshandlungen
behindert werden. Darunter ist generell jede aktive und gegen eine durch
§ 115 Abs. 3 StGB geschützte Person gerichtete Tätigkeit zu verstehen,
die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, die Vollziehung
einer Rettungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Wer
Rettungskräfte zur Seite schiebt oder zerrt, sich ihnen in den Weg
stellt oder den Abtransport von verletzten Personen dadurch zu
verhindern versucht, indem Gewalt angewendet, bedroht oder
Rettungskräfte tätig angreift, begeht eine Straftat im Sinne von § 115
Abs. 3 StGB.
Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung sollten
gegen Personen, die auf der Grundlage von § 164 StPO (Festnahme von
Störern) vorübergehend festgenommen wurden, auch Strafverfahren auf der
Grundlage von § 115 Abs. 3 StGB eingeleitet werden.
Erforderlich
ist eine bereits vorliegende oder unmittelbar bevorstehende Störung.
LG Frankfurt 2008: Der
Störer muss also störend handeln oder doch unmittelbar zu einer
Störungshandlung ansetzen: Die bloße, auch durch Tatsachen gestützte
Erwartung, dass es zu einer Störung kommen könne, rechtfertigt noch
keine Maßnahmen nach § 164 StPO (Störung einer Amtshandlung).
LG Frankfurt am Main
vom 26. Februar 2008 · Az. 5/26 Qs 6/08, 5/26 Qs 6/08
Mit anderen Worten: Es muss zu konkreten
Widerstandshandlungen gekommen sein. Allein die Erwartung solcher
Handlungen reicht nicht aus.
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