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Widerstand gegen gleichgestellte Personen

§  115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen)

Behinderung von Rettungskräften

Tatbestandlich handelt insoweit nur, wer durch:

  • Anwendung von Gewalt

  • Drohung mit Gewalt oder

  • Mittels eines tätigen Angriffs

  • Anlässlich von Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not

Hilfeleistende von Rettungsdiensten behindert.

Die Maßnahmen von Rettungsdiensten müssen durch Widerstandshandlungen behindert werden. Darunter ist generell jede aktive und gegen eine durch § 115 Abs. 3 StGB geschützte Person gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, die Vollziehung einer Rettungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Wer Rettungskräfte zur Seite schiebt oder zerrt, sich ihnen in den Weg stellt oder den Abtransport von verletzten Personen dadurch zu verhindern versucht, indem Gewalt angewendet, bedroht oder Rettungskräfte tätig angreift, begeht eine Straftat im Sinne von § 115 Abs. 3 StGB.

Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung sollten gegen Personen, die auf der Grundlage von § 164 StPO (Festnahme von Störern) vorübergehend festgenommen wurden, auch Strafverfahren auf der Grundlage von § 115 Abs. 3 StGB eingeleitet werden.

Erforderlich ist eine bereits vorliegende oder unmittelbar bevorstehende Störung.

LG Frankfurt 2008: Der Störer muss also störend handeln oder doch unmittelbar zu einer Störungshandlung ansetzen: Die bloße, auch durch Tatsachen gestützte Erwartung, dass es zu einer Störung kommen könne, rechtfertigt noch keine Maßnahmen nach § 164 StPO (Störung einer Amtshandlung).

LG Frankfurt am Main vom 26. Februar 2008 · Az. 5/26 Qs 6/08, 5/26 Qs 6/08

Mit anderen Worten: Es muss zu konkreten Widerstandshandlungen gekommen sein. Allein die Erwartung solcher Handlungen reicht nicht aus.

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