§ 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf
Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines
Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der
Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114
entsprechend.
(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei
Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr,
des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen
Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in
diesen Situationen tätlich angreift.
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