Rodorf.de
Widerstand gegen gleichgestellte Personen

§  115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen)

Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach
§ 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.

Nicht erfasst sind ausweislich des Gesetzestextes andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes als Polizeibeamte und Rettungskräfte, obwohl auch diese Bediensteten zunehmend Übergriffen ausgesetzt sein können.

BR-Drucks. 2017: In der Rechtswirklichkeit sind es häufig Angriffe auf Mitarbeiter von Behörden wie Jobcenter, Sozialämter und Ähnliches, in denen sich stellvertretend die Wut des Bürgers auf den Staat und seine Organe in körperlicher Gewalt entlädt. Wenn aber für die Strafbarkeit eines tätlichen Angriffs auf den Bezug zu einer Vollstreckungshandlung verzichtet werden soll, muss [auch] dies für tätliche Angriffe auf sämtliche Amtsträger bei der Dienstausübung gelten.

Bundesratsdrucksache 126/1/17 vom 27.02.2017

Diese Rechtsauffassung hat sich jedoch nicht durchgesetzt.

TOP 

Fenster schließen