§
115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf
Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen)
Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr
oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder
eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen
Situationen tätlich angreift.
Nicht erfasst sind ausweislich des
Gesetzestextes andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes als
Polizeibeamte und Rettungskräfte, obwohl auch diese Bediensteten
zunehmend Übergriffen ausgesetzt sein können.
BR-Drucks. 2017: In der
Rechtswirklichkeit sind es häufig Angriffe auf Mitarbeiter von Behörden
wie Jobcenter, Sozialämter und Ähnliches, in denen sich stellvertretend
die Wut des Bürgers auf den Staat und seine Organe in körperlicher
Gewalt entlädt. Wenn aber für die Strafbarkeit eines tätlichen Angriffs
auf den Bezug zu einer Vollstreckungshandlung verzichtet werden soll,
muss [auch] dies für tätliche Angriffe auf sämtliche Amtsträger bei der
Dienstausübung gelten.
Bundesratsdrucksache
126/1/17 vom 27.02.2017
Diese Rechtsauffassung hat sich
jedoch nicht durchgesetzt.
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