§ 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) Unrechtmäßige Diensthandlungen
Es ist nur schwer vorstellbar, dass es sich bei einem Angriff auf einen
Vollstreckungsbeamten im Sinne von § 114 StGB (Tätiger Angriff auf
Vollstreckungsbeamte) um eine unrechtmäßige Diensthandlung im Sinne von
§ 114 Abs. 3 StGB handeln kann, denn bei Diensthandlungen im
Sinne von § 114 StGB reicht es aus, dass sich der Vollstreckungsbeamte
im Dienst befindet und ihm zugewiesene Aufgaben wahrnimmt (Fußstreife,
Streifenfahrt, Sicherungsaufgaben, schützende Begleitung von
Demonstrationszügen, Absperrung von Straßen etc.).
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