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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§  114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)

Unrechtmäßige Diensthandlungen

Es ist nur schwer vorstellbar, dass es sich bei einem Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten im Sinne von § 114 StGB (Tätiger Angriff auf Vollstreckungsbeamte) um eine unrechtmäßige Diensthandlung im Sinne von § 114 Abs. 3 StGB handeln kann, denn bei Diensthandlungen im Sinne von § 114 StGB reicht es aus, dass sich der Vollstreckungsbeamte im Dienst befindet und ihm zugewiesene Aufgaben wahrnimmt (Fußstreife, Streifenfahrt, Sicherungsaufgaben, schützende Begleitung von Demonstrationszügen, Absperrung von Straßen etc.).

Da durch „schlicht hoheitliches Handeln der Polizei“ Rechte von Personen nicht tangiert werden, kann eine unrechtmäßige Diensthandlung nur für die Fälle in Betracht kommen, in denen Polizeibeamte keine dienstlichen Handlungen ausüben.

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