§ 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,
Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer
Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 113 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn
die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz
1 ist.
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