§
114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)
Tätlicher Angriff
AG Erfurt 2021: Ein
tätlicher Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar
auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf
ihren Erfolg.
In der Literatur weitgehend anerkannt ist,
dass infolge der gegenüber § 113 Abs. 1 StGB erhöhten Mindeststrafe
nicht jeder Angriff mit feindlicher Willensrichtung den Tatbestand des §
114 Abs. 1 StGB erfüllt. Umstritten ist, wie eine Einschränkung konkret
vorzunehmen ist. Einerseits wird plädiert nur "Angriffe von einigem
Gewicht" als tatbestandsmäßig anzusehen. Andere stellen auf eine
Tatgeschehen ab, dass in "der konkreten Situation
körperverletzungsgeeignet ist", bzw. die Handlung müsse "konkret
geeignet sein, das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit
tatsächlich zu beeinträchtigen und in einer Weise erfolgen, die eine
gewisse Erheblichkeit erreicht". Wieder andere meinen der Täter müsse
"mit Verletzungsvorsatz oder zumindest mit Vorsatz hinsichtlich der
Gefahr einer einfachen Gesundheitsschädigung" handeln.
AG Erfurt, Urteil
vom 15.02.2021 - 57 Ds 951 Js 14261/20 (2)
Anmerkung: Handlungen die nicht dazu geeignet sind, überhaupt
eine Körperverletzung verursachen zu können, sind nach der hier
vertretenen Rechtsauffassung nicht als tätliche Angriffe anzusehen.
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