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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§  114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)

Tätlicher Angriff

AG Erfurt 2021: Ein tätlicher Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren Erfolg.

In der Literatur weitgehend anerkannt ist, dass infolge der gegenüber § 113 Abs. 1 StGB erhöhten Mindeststrafe nicht jeder Angriff mit feindlicher Willensrichtung den Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB erfüllt. Umstritten ist, wie eine Einschränkung konkret vorzunehmen ist. Einerseits wird plädiert nur "Angriffe von einigem Gewicht" als tatbestandsmäßig anzusehen. Andere stellen auf eine Tatgeschehen ab, dass in "der konkreten Situation körperverletzungsgeeignet ist", bzw. die Handlung müsse "konkret geeignet sein, das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit tatsächlich zu beeinträchtigen und in einer Weise erfolgen, die eine gewisse Erheblichkeit erreicht". Wieder andere meinen der Täter müsse "mit Verletzungsvorsatz oder zumindest mit Vorsatz hinsichtlich der Gefahr einer einfachen Gesundheitsschädigung" handeln.

AG Erfurt, Urteil vom 15.02.2021 - 57 Ds 951 Js 14261/20 (2)

Anmerkung: Handlungen die nicht dazu geeignet sind, überhaupt eine Körperverletzung verursachen zu können, sind nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht als tätliche Angriffe anzusehen.

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